§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Baden Galopp Iffezheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Iffezheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§
51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. - Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Pferderennen auf der Galopprennbahn Iffezheim.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere des Galopp- und
Reitsports durch Unterstützung der Durchführung von
Pferdezuchtprüfungen in Iffezheim.
b. Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO), insbesondere der Vollblut und Landespferdezucht durch Unterstützung der Durchführung von
Pferdezuchtprüfungen in Iffezheim, z. B. durch Züchterprämien. - Zur Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
§3 Verbandsmitgliedschaft
(gestrichen)
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person
sowie jede Körperschaft, Personengesellschaft und jeder Verein werden, welche
jeweils bereit sind, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu
unterstützen. - Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand
gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. - Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die
Aufnahme ab, so kann der Antragssteller hiergegen innerhalb von vier Wochen
die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. - Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden. - Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§6 Finanzierung der Vereinsarbeit
- Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere
Zuwendungen finanziert. - Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und ihre
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. - Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. sowie fünf Beisitzern
und den Vorstandsmitgliedern kraft Amtes:
f. dem jeweiligen Geschäftsführer der Baden Galopp Beteiligungs GbR - Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der
geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Von dieser
Einzelvertretungsbefugnis darf der stellvertretende Vorsitzende im
Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert
ist. - Die Vertretungsmacht wird intern insofern beschränkt, als Rechtshandlungen
und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr
als € 5.000,00 für einen Einzelfall verpflichten, im Namen des Vereins vom
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu
unterzeichnen sind. - Der gesamte Vorstand mit den Beisitzern beschließt Aktivitäten des Vereins
sowie satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung. - Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei Beanstandungen durch das
Registergericht oder das Finanzamt durch Vorstandsbeschluss entsprechend
abzuändern.
§9 Amtsdauer des Vorstandes/Kassenprüfer
- Um eine kontinuierliche Weiterführung der Vereinsgeschäfte zu gewährleisten
wird der Vorstand bei der 1. Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
– Der Vorsitzende, der Schatzmeister und 2 der fünf Beisitzer für die Dauer von
2 Jahren.
– Der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und die 3 weiteren
Beisitzer auf die Dauer von 1 Jahr.
– In den folgenden Jahren beträgt die Amtsdauer des Vorstandes jeweils 2
Jahre, somit ist gewährleistet, dass eine zeitgleiche Neuwahl des gesamten
Vorstandes vermieden wird. - Weiter sind 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer von jeweils 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen. - Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntmachung im
Gemeindeanzeiger Iffezheim einzuladen. - Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig durch die Mitglieder, die erschienen sind.
§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die
Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
zu überwachen. Über die Prüfung der gesamt Buch- und Kassenführung haben
sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. - Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Die Entlastung
des Schatzmeisters hat getrennt zu erfolgen. - Die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen
ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten. - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein
vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied kann mit
schriftlicher Vollmacht jeweils ein anderes Mitglied vertreten. - Bei einer Beschlussfassung gem. § 5 (3) über den Ausschluss eines Mitgliedes ist
eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. - Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
§15 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. - Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
Liquidatoren. Sie vertreten gemeinsam. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher
Galopp e. V. Köln, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der bisherigen Ziele des Vereins zu verwenden hat