§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Baden Galopp Iffezheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Iffezheim.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§
    51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
    Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
    Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Pferderennen auf der Galopprennbahn Iffezheim.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere des Galopp- und
    Reitsports durch Unterstützung der Durchführung von
    Pferdezuchtprüfungen in Iffezheim.
    b. Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO), insbesondere der Vollblut und Landespferdezucht durch Unterstützung der Durchführung von
    Pferdezuchtprüfungen in Iffezheim, z. B. durch Züchterprämien.
  4. Zur Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
    Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.

§3 Verbandsmitgliedschaft

(gestrichen)

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person
    sowie jede Körperschaft, Personengesellschaft und jeder Verein werden, welche
    jeweils bereit sind, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu
    unterstützen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand
    gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die
    Aufnahme ab, so kann der Antragssteller hiergegen innerhalb von vier Wochen
    die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit
    einfacher Stimmenmehrheit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche
    Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
    Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§6 Finanzierung der Vereinsarbeit

  1. Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere
    Zuwendungen finanziert.
  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und ihre
    Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem Schatzmeister
    d. dem Schriftführer
    e. sowie fünf Beisitzern
    und den Vorstandsmitgliedern kraft Amtes:
    f. dem jeweiligen Geschäftsführer der Baden Galopp Beteiligungs GbR
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
    Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den
    Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der
    geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
    obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
    Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende
    Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Von dieser
    Einzelvertretungsbefugnis darf der stellvertretende Vorsitzende im
    Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert
    ist.
  3. Die Vertretungsmacht wird intern insofern beschränkt, als Rechtshandlungen
    und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr
    als € 5.000,00 für einen Einzelfall verpflichten, im Namen des Vereins vom
    Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu
    unterzeichnen sind.
  4. Der gesamte Vorstand mit den Beisitzern beschließt Aktivitäten des Vereins
    sowie satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei Beanstandungen durch das
    Registergericht oder das Finanzamt durch Vorstandsbeschluss entsprechend
    abzuändern.

§9 Amtsdauer des Vorstandes/Kassenprüfer

  1. Um eine kontinuierliche Weiterführung der Vereinsgeschäfte zu gewährleisten
    wird der Vorstand bei der 1. Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
    – Der Vorsitzende, der Schatzmeister und 2 der fünf Beisitzer für die Dauer von
    2 Jahren.
    – Der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und die 3 weiteren
    Beisitzer auf die Dauer von 1 Jahr.
    – In den folgenden Jahren beträgt die Amtsdauer des Vorstandes jeweils 2
    Jahre, somit ist gewährleistet, dass eine zeitgleiche Neuwahl des gesamten
    Vorstandes vermieden wird.
  2. Weiter sind 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer von jeweils 2 Jahren zu wählen.
    Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes.

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
    einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
    einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntmachung im
    Gemeindeanzeiger Iffezheim einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel
    der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
    einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig durch die Mitglieder, die erschienen sind.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die
    Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
    zu überwachen. Über die Prüfung der gesamt Buch- und Kassenführung haben
    sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
    Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Die Entlastung
    des Schatzmeisters hat getrennt zu erfolgen.
  4. Die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen
    ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung
    übertragenen Angelegenheiten.
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
    Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein
    vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
    Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied kann mit
    schriftlicher Vollmacht jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
  3. Bei einer Beschlussfassung gem. § 5 (3) über den Ausschluss eines Mitgliedes ist
    eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
    abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu
    unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
    vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder

§15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens dafür
    einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei
    Liquidatoren. Sie vertreten gemeinsam.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
    steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher
    Galopp e. V. Köln, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
    Zwecken im Sinne der bisherigen Ziele des Vereins zu verwenden hat